Der Gesetzgeber hat für das Kalenderjahr 2016 die nachfolgenden Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt:
Kranken- und Pflegeversicherung
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen geben insbesondere die Höchstgrenze an, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Das darüber hinaus gehenden Einkommen ist “frei von Abzügen”.
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