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Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR): was hat sich geändert?

Am 21.03.2016 sind in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Vergabe von Krediten (die seit dem ganz offiziell Immobiliardarlehen heißen) neu regeln. Besonders betroffen war der Bereich der Immobilienfinanzierungen. Die Neuerungen, die EU-Recht umsetzen, dienen zum einem dem Verbraucherschutz, sollen zum anderen aber auch Banken vor den Risiken einer leichtfertigen Kreditvergabepolitik schützen.

Seit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie äußern Banken und Vermittler teils heftige Kritik an dem neuen Regelwerk. Beklagt werden unter anderem die stark zugenommene Bürokratie (“..haufenweise Papier, das kein Mensch liest...”) sowie die Tatsache, dass bestimmte Berufs- und Personengruppen schwerer als bisher Darlehen erhalten.

Beratung ist Pflicht und muss dokumentiert werden

Verbraucher, denen im Schnellverfahren “irgendwelche” Finanzierungen angeboten werden, gehören -so zumindest der Plan-. der Vergangenheit an. Verbraucher sollen künftig besser und umfassender bezgl. ihrer Finanzierungsmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteilen informiert werden. Zudem sollen die Ziele und Wünsche der Kunden (deren Präferenzen) eine wichtigere Rolle spielen. Die Beratung ist zudem mittels eines Beratungsprotokolls zu dokumentieren, wobei der Gesetzgeber “freundlicherweise” nicht geregelt hat, wie diese Dokumentation auszusehen hat, damit sie in einem möglichen Gerichtsverfahren akzeptiert wird. Bei Darlehensgebern und Vermittlern kursieren somit zig Varianten von meist standardisierten Ankreuzfomularen. Und jeder Anbieter hofft, dass das, was man da auf die Schnelle entwickelt hat, ausreicht. Wahrscheinlich ist es nur eine Frage der Zeit, bis unzureichende Beratungsprotokolle eine ähnliche Klagewelle auslösen wie die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

Ausnahme von der Beratungspflicht?!

Verbraucher können auf eine umfangreiche Beratung verzichten. In der Folge bekommen diese dann Finanzierungsvorschläge bzw. Angebote, die genau ihren Vorgaben entsprechend. Alternativen zu den vom Kunden gewünschten Darlehen (beispielsweise andere Sollzinsbindungen oder Tilgungsmodalitäten) bleiben dabei völlig außen vor (denn dann würde man ja beratend tätig werden).

Genauere Kreditwürdigkeitsprüfung?!

Banken sind zu einer genaueren Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet. Dabei sollen sie noch genauer als bisher abschätzen, ob Verbraucher ihren Kreditverpflichtungen “in Zukuft voraussichtlich nachkommen können”. Auch diese Neureglung stößt Banken sauer auf, denn eine solche Zukunftsprognose gleicht dem Blick in die berühmte Glaskugel. Fatal ist, dass Verbraucher ab sofort ein Kündigunsgrecht haben, wenn der Darlehensgeber dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommt. Auch hier dürften sich viele Anwälte schon die Hände reiben und auf reichlich neue Rechtsstreitigkeiten setzen.

 

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